Rechtsprechung
LG Leipzig, 17.10.2003 - 13 O 830/02 |
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 10.10.2003 - 13 O 838/02
- LG Leipzig, 17.10.2003 - 13 O 830/02
- OLG Dresden, 03.06.2004 - 10 W 1545/03
Wird zitiert von ...
- OLG Dresden, 03.06.2004 - 10 W 1545/03
Zur Bemessung der Entschädigungsleistungen im Rahmen eines …
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 11.11.2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17.10.2003 (AZ: 13 O 830/02) wird zurückgewiesen.Den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17.10.2003, AZ: 13 O 830/02, aufzuheben und die Höhe der den Antragstellern zugesprochenen Geldentschädigung unter Aufhebung des 2. Sonderungsteilbescheids der Stadt (vom Senat eingefügt: Beteiligte zu 1) im Bodensonderungsverfahren 3/95 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 14.12.2001 (vom Senat eingefügt: Beteiligte zu 2) auf 2.029.029,33 EUR festzusetzen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17.10.2003 (AZ: 13 O 830/02) ist zulässig.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3), Antragsteller im dortigen Verfahren, gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17.10.2003 (AZ: 13 O 830/02) ist erfolglos geblieben.